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04.09.2010, 21:09:51

Statuten

I. Allgemeines, Zweck und Sitz der Gesellschaft

§ 1.1 Unter dem Namen "Offiziersgesellschaft beider Basel" (OGBB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am schweizerischen Wohnsitz des Präsidenten.

§ 1.2 Die Gesellschaft setzt sich für die Belange der Sicherheitspolitik ein, namentlich im Bereich der Aufträge, des Einsatzes und der Führung der Schweizer Armee sowie der Ausbildung und Ausrüstung der Dienstpflichtigen. Im Rahmen dieses Zweckes vertritt die Gesellschaft insbesondere ihre Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden und fördert die Kameradschaft und die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder.

§ 1.3 Die Gesellschaft ist eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG). Die Gesellschaft kann Sektionen wie z.B. fachspezifische Sektionen, Reitsektion, Sportsektion bilden, welchen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Diese Sektionen konstituieren sich selbst und können, soweit dies im Interesse ihrer Aufgaben ist, Reglemente erstellen.

II. Mitgliedschaft

§ 2.1 Jeder Offizier der Schweizer Armee kann Mitglied der Gesellschaft werden. Die Anmeldung erfolgt durch Zusendung des Anmeldeformulars an den Präsidenten oder an eines der Vorstandsmitglieder.

§ 2.2 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 2.3 Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch eine entsprechende Erklärung erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beträge.

§ 2.4 Offiziere ausländischer Streitkräfte, die sich mit den Zielen der Gesellschaft identifizieren, können ein begründetes schriftliches Gesuch um Aufnahme an den Vorstand richten. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung des Gesuches. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft, der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

III. Organisation

§ 3 Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.

a) die Mitgliederversammlung
§ 4 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist ausschliesslich zuständig für die:

  • Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes, der Delegierten und Sektionen
  • Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichtes der Rechnungsrevisoren und des Jahresbudgets
  • Dechargéerteilung an die geschäftsführenden Organe
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Präsidenten der Sektionen und der beiden Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Statutenänderungen
  • Auflösung der Gesellschaft.

§ 5 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern.

§ 6.1 Die Mitgliederversammlung kann nur über Traktanden beschliessen, die mit der Einladung zu derselben sämtlichen Mitgliedern bekannt gegeben worden sind. Handelt es sich um Statutenänderungen, so sind die vorgeschlagenen Änderungen in vollem Wortlaut bekannt zu geben.

§ 6.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen können nur mit der Mehrheit von ZweiDrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

§ 7.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Verlangen es zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe, so muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag der Post übergeben, elektronisch oder auf andere technische Art und Weise übermittelt werden.

b) Vorstand
§ 8.1 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten, dem Administrator, dem Kassier und weiteren Mitgliedern.

§ 8.2 Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden jährlich in offener Mehrheitsabstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er organisiert die Aktivitäten der Gesellschaft, genehmigt die Reglemente der Sektionen, entscheidet endgültig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und wählt die SOG-Delegierten. Er hat der Mitgliederversammlung die Jahresberichte, die Jahresrechnung und das Jahresbudget vorzulegen.

§ 8.4 Der Präsident regelt die Vertretung der Gesellschaft nach aussen.

§ 8.5 Der Vorstand verfügt über das Recht, Mitglieder, welche die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder gefährden, oder ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, ohne Angabe von Gründen von der Mitgliedschaft auszuschliessen.

§ 8.6 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.

§ 8.7 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 8.8 Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

§ 8.9 Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

c) Rechnungsrevisoren

§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten in offener Mehrheitsabstimmung, wobei Wiederwahl zulässig ist. Diese prüfen alljährlich die Rechnungen der Gesellschaft, erstatten schriftlichen Bericht an die ordentliche Mitgliederversammlung und stellen gleichzeitig Antrag über die Genehmigung der Rechnung und Dechargéerteilung an den Gesamtvorstand.

IV. Information

§ 10.1 Die Gesellschaft informiert die Mitglieder in geeigneter Form.

§ 10.2 Die Mitglieder sind zu jeder Veranstaltung rechtzeitig einzuladen. Die Einladung kann schriftlich, durch Publikation im Mitteilungsblatt, elektronisch oder auf anderem Weg erfolgen.

V. Rechnungswesen

§ 11.1 Jedes Mitglied hat einen jährlichen, betragsmässig von der Mitgliederversammlung festzulegenden Beitrag (Mitgliederbeitrag) an die Gesellschaft zu entrichten. Der festgelegte Betrag muss dem Protokoll der Mitgliederversammlung entnommen werden können.

§ 11.2 Wer den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

§ 12. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


VI. Haftung

§ 13.1 Die Gesellschaft übernimmt ihren Mitgliedern gegenüber für ihre Veranstaltungen keinerlei Haftung.

§ 13.2 Eine den Mitgliederbeitrag überschreitende, persönliche Haftung der Mitglieder für Gesellschaftsschulden wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.


VII. Statutenänderungen

§ 14 Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Statuten werden jedem Mitglied zugestellt.

VIII. Auflösung der Gesellschaft

§ 15.1 Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15.2 Für die Liquidation des Gesellschaftsvermögens ist der Vorstand verantwortlich. Alle Gegenstände von historischem oder künstlerischem Wert sind dem zuständigen
Museum, die Protokolle und sonstigen Akten von Wert den Staatsarchiven der Kantone BaselStadt und BaselLandschaft zur Aufbewahrung zu übergeben. Alle übrigen Gegenstände sind zu veräussern. Der Erlös ist zusammen mit dem übrigen Barvermögen der SOG zu getreuen Händen zwecks Auslieferung an eine allfällige später erfolgende Neugründung einer allgemeinen Offiziersgesellschaft auf dem Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt zu übergeben.

IX. Übergangsbestimmungen

§ 16 Vorstehende Statuten sind von der ersten Mitgliederversammlung der Offiziersgesellschaft beider Basel vom 15. Februar 2003 in Münchenstein beschlossen worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.


OFFIZIERSGESELLSCHAFT BEIDER BASEL

Die Präsidentin:
Doris Walther

Der Vizepräsident:
Marcus Müller

Sissach, 23. März 2009

Download Statuten

20090323.Statuten_OGBB.pdf

Statuten OG beider Basel per 23. März 2009